Gründungssatzung „Wir stehen auf“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Wir stehen auf“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des demokratischen Staatszwecks, des bürgerlichen Engagements und der Volksbildung, Stärkung des demokratischen Bewusstseins für Toleranz, Vielfalt, Menschlichkeit, Inklusion und Integration, gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung.
  2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch öffentliche Stellungnahmen seiner Mitglieder, Informationsveranstaltungen bei den Vereinsmitgliedern, Podiumsdiskussionen, Werbemittel, Infostände und Fortbildungsmaßnahmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag in Textform der Vorstand.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der
  5. Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  8. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand festsetzt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, wobei einer davon der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl erfolgt ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  4. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Stv. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Schriftführer nicht anwesend ist.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Regensburg zur Verwendung für die politische Bildung.